Firmensitz ins Ausland verlegen
Bei der Betrachtung einer Sitzverlegung ins (EU-) Ausland, vor allem anhand der Rechtsform GmbH, wird Folgendes deutlich: Wenn eine Gesellschaft nach deren Entstehung den Satzungs- bzw. Verwaltungssitz ins Ausland verlegt, muss darüber entschieden werden, welches Recht für diese anwendbar ist. In Deutschland gilt die sogenannte Sitztheorie: Für ein Unternehmen in der Form einer Kapitalgesellschaft ist das nationale Recht jenes Staates anzuwenden, in welchem es seinen Verwaltungssitz hat. In Europa gilt übrigens das Prinzip der Niederlassungsfreiheit juristischer Personen und sonstiger Gesellschaften des Handelsrechts gemäß Artikel 43 und 48 EG: Unternehmen mit einem Gründungs- bzw. Satzungssitz in der EU haben das Recht, sich in einem beliebigen anderen Mitgliedsstaat niederzulassen.
Die Bedeutung moderner und kompetenter Unternehmensberatung
Ein Unternehmen sollte einen Steuerberater bzw. eine Unternehmensberatung konsultieren bei einer Sitzverlegung ins Ausland – denn die rechtliche Beurteilung ist oft schwierig. Oft ergeben sich aus dem Recht der EU, der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, den steuerrechtlichen Regelungen und den daneben bestehenden nationalen Rechtsordnungen, die tangiert werden, sehr komplizierte Sachverhalte. Nur moderne und kompetente Unternehmensberatung kann hier Abhilfe schaffen. Die Unternehmensberatung, die kompetente Steuerberater an der Hand hat, hilft auch beim Steuern sparen durch Standortoptimierung. Auch bei einer GmbH Gründung oder wenn man eine AG gründen will, sollte eine professionelle Unternehmensberatung in Anspruch genommen werden.
Rechtsfolgen des Wegzugs von Unternehmen aus dem deutschen Raum
Die Verlegung von Verwaltungs- bzw. Satzungssitz einer Gesellschaft aus dem deutschen Raum ins Ausland, wie etwa der Schweiz, hat in der Regel die Liquidation der Gesellschaft zur Folge. Deswegen kann bei einem Wegzug eines Unternehmens beispielsweise in GmbH-Form deren Identität nicht gewahrt werden. Die Niederlassungsfreiheit ist hiermit dennoch nicht beschränkt. Zur Kapitalverkehrsfreiheit: Diese ist als Ungebundenheit beim Übertragen von Sach- bzw. Geldmitteln innerhalb der EU-Staaten definiert. Personengesellschaften des Handelsrechts sind AGs und GmbHs weitgehend rechtlich gleichgestellt. Gemäß einem OGH-Fall wird es abgelehnt, dass Gesellschaft jenseits ihrer Rechtsordnung in ihrer Heimat bestehen können, wenn dies von der heimatlichen Rechtsordnung nicht erlaubt wird. Gläubigerschutz: Durch die Sitzverlegung ins Ausland dürfen Gläubiger des Unternehmens keinesfalls Nachteile entstehen.
Steuerrechtliche Aspekte
Die Sitzverlegung ins Ausland einer Gesellschaft bzw. eines Unternehmens hat oft einen steuerrechtlichen Hintergrund – die Steuerbelastung im Heimatland ist oft größer als im Ausland. Steueroasen in der EU sind z.B. Zypern (mit einer Ertragssteuer von 10 Prozent und 0 Prozent Besteuerung von Holdings), Bulgarien mit einer Flattax von 10 Prozent und einer Quellensteuer von 5 Prozent bei Dividendenausschüttungen), die Slowakei, Spanien, Niederlande, Malta und England (Ertragssteuer von 21 Prozent bis 300000 Pfund Gewinn). Außerhalb der EU gibt es in der Schweiz eine günstige Steuersituation für Unternehmen (und ein gut geschütztes Bankgeheimnis) – ebenso in Dubai, den USA (15-30 Prozent Gewinnbesteuerung), Singapur, Liechtenstein, den Cayman Islands (keine Besteuerung),…